zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. Fr. 11'900.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'386.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'250.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4. 4.1. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Kosten selber.