Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB