Unter Zugrundelegung des zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes von Fr. 220.00 und den geltend gemachten Auslagen von Fr. 68.20 errechnet sich eine volle Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 9'550.00 (inkl. 7.7 % MWSt). Davon sind dem Beschuldigten ein Viertel, d.h. Fr. 2'388.00, zu ersetzen. 6.3. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 33 -