Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Für den in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als immer noch durchschnittlich einzustufenden Fall erscheint für das Berufungsverfahren ein Aufwand von insgesamt 40 Stunden (4.7 Stunden für Studium des vorinstanzlichen Urteils und Kontakt mit dem Beschuldigten, 31.3 Stunden für die Vorbereitung der Berufung, die Berufungsbegründung und Studium der Berufungsantwort, 4 Stunden für die Berufungsverhandlung) als angemessen.