261bis StGB erfolgten. Der Beschuldigte war mit dem (unbestrittenen) Sachverhalt und den sich stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er einen Aufwand von 38.46 Stunden geltend gemacht hat, vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen.