Dieser erscheint für das Berufungsverfahren, in welchem sich dieselben Fragen wie vor Vorinstanz gestellt haben sowie angesichts der Akten als überhöht. Im Berufungsverfahren war im Wesentlichen strittig, ob die Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen dessen blieben, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten zulässig ist, oder ob sie bei einer Würdigung des Gesamtzusammenhangs in einer gegen die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe verstossender Weise im Sinne von Art. 261bis StGB erfolgten.