Der Beschuldigte, der vollumfänglich schuldig gesprochen wird, unterliegt mit seiner Berufung. Insofern zusätzlich zur (gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil reduzierten) Geldstrafe eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird, ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 32 -