5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. Fr. 11'900.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).