42 Abs. 4 StGB zu verhängen. Unter Berücksichtigung der Obergrenze der Verbindungsstrafe von 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe, was einem Viertel der Geldstrafe entspricht, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'500.00 erweist sich damit in ihrer Summe mit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. Fr.11'900.00 als angemessene Sanktion. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 170.00 auf 15 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).