branchenspezifisch (vgl. obergerichtliches Protokoll S. 5) gewesen seien. Der Beschuldigte bagatellisiert nach wie vor seine Äusserungen und gab an, sein Verhalten in den sozialen Medien eigentlich nicht geändert zu haben (vgl. obergerichtliches Plädoyer S. 7). Er würde (nur) den Satz mit dem "figgi-figgi" nicht mehr machen (vgl. obergerichtliches Plädoyers S. 9). Deshalb bedarf es vorliegend einer zusätzlichen spürbaren Warnwirkung und ist entgegen der Vorinstanz ein Teil der schuldangemessenen Sanktion in der Form einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen.