Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorliegende Angelegenheit zahlreiche negative Reaktionen und ein grosses mediales Interesse hervorgerufen hat und der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner Äusserungen bzw. des Strafverfahrens und dessen Publizität Aufträge verloren und deshalb eine finanzielle Einbusse zu gewärtigen hat (vorinstanzliches Urteil E. 7). Die negativen Reaktionen und das mediale Interesse vermögen allerdings vorliegend den genannten spezial- und generalpräventiven Zwecken nicht zu genügen. Zudem hat der Beschuldigte vor Obergericht selber dargelegt, dass die finanziellen Einbussen - 31 -