5.5. Die Staatsanwaltschaft Baden hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe nicht angefochten bzw. ebenfalls eine bedingte Geldstrafe beantragt (siehe Anschlussberufungsbegründung), womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). Ebenfalls bestätigt wird die Probezeit von 2 Jahren. 5.6. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, wie beantragt auch eine Verbindungsbusse zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe auszusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7).