Der Beschuldigte verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 78'900.00 (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit [C.] sowie als Angestellter bei der D. in R.; vgl. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Steuerveranlagung 2021). Davon ist vorliegend auszugehen. Abzüglich eines Pauschalabzuges von praxisgemäss 20 % für Steuern, Krankenkasse und notwendige Berufsauslagen resultiert ein Tagessatz in Höhe von abgerundet Fr. 170.00. Die Geldstrafe von 70 Tagessätzen beläuft sich damit auf gesamthaft Fr. 11'900.00. - 30 -