261bis StGB stets bestritten, weshalb nicht von einer über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehenden Einsicht und Reue auszugehen ist. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Sodann ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus.