(UA act. 7.2 ff. und 131) sowie seine Ausführungen zu seiner Person vor Vorinstanz (GA act. 16 f.) und anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (obergerichtliches Protokoll S. 3 ff.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren zwar mehrmals angegeben, es tue ihm leid, wenn er die falsche Wortwahl gewählt habe (GA act. 15; obergerichtliches Protokoll S. 8 ff.). Er hat jedoch das Vorliegen einer Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB stets bestritten, weshalb nicht von einer über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehenden Einsicht und Reue auszugehen ist.