5.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der 40 Jahre alte Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersuchungsakten - 29 -