Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Diskriminierungen untereinander in einem engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang stehen, was den Gesamtschuldbeitrag als geringer erscheinen lässt. Somit ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen nur im Umfang von je 20 Tagessätzen auf 70 Tagessätze (zuzüglich einer Verbindungsbusse, vgl. dazu E. 5.6 unten) vorzunehmen.