Insgesamt ist hinsichtlich der einzelnen Diskriminierungen gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Diskriminierungen von einem jeweils noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von je 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Diskriminierungen untereinander in einem engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang stehen, was den Gesamtschuldbeitrag als geringer erscheinen lässt.