Tathandlungen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem jeweils vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Relativierend ist sodann festzuhalten, dass die Diskriminierungen örtlich und zeitlich eng begrenzt stattfanden und der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht mit direktem Vorsatz handelte. Verschuldenserhöhend ist hingegen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte bei der Begehung der Diskriminierungen verfügte.