261bis StGB mit Hinweisen). Das für die Erfüllung des Tatbestandes der Diskriminierung und Aufruf zu Hass Nötige wurde in qualitativer Hinsicht bei allen drei Posts klar überschritten, inhaltlich ist indessen eine noch viel schwerwiegendere Verletzung der Menschenwürde denkbar. Mit dem Facebook-Post verwendete der Beschuldigte sodann ein Tatmittel, welches den Charakter der Äusserung nicht noch zusätzlich unterstrich, d.h. sein weiteres Verhalten zielte nicht beispielsweise auf die Verletzung der physischen Integrität der vorliegend relevanten Personengruppen (vgl. Tätlichkeiten in Art. 261bis Abs. 4 StGB). Entsprechend ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher