5.4. 5.4.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 261bis StGB wird der öffentliche Frieden geschützt (vgl. 12. Titel). Eine präzise Bestimmung des geschützten Rechtsguts ist nur schwer möglich, zumal auch das Fundamentalprinzip der Rechtsgleichheit betroffen ist. In Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil ist auch die Menschenwürde der unmittelbar Betroffenen verletzt. Bisweilen wird denn auch die Menschenwürde als Rechtsgut in den Vordergrund gerückt (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., N. 6 zu Art. 261bis StGB mit Hinweisen).