Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren. Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 und 143 IV 145 E. 8.2.3). - 28 -