Die Staatsanwaltschaft Baden beantragt mit ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 230.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00 zu verurteilen (Anschlussberufungserklärung sowie Berufungsbegründung S. 1 f.).