4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen ist. - 27 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfache Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 220.00 verurteilt.