Mithin blieben seine Äusserungen nicht im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten zulässig ist, sondern erfolgten bei einer Würdigung in ihrem Gesamtzusammenhang in einer gegen die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe verstossender Weise im Sinne der in Frage kommenden Strafbestimmung (vgl. dazu die Minderheitsmeinung, E. 4.4.4.5). Die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschuldigten wurde nicht verletzt. 4.6.3. Dementsprechend ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu verneinen.