Dass er nicht nur sachliche und sich auf objektive Gründe stützende Kritik äussert, gilt auch für die anderen beiden Posts, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Rechtfertigungsversuch oder eine Richtigstellung (vgl. dazu Berufungsbegründung S. 29) handelte. Mithin blieben seine Äusserungen nicht im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten zulässig ist, sondern erfolgten bei einer Würdigung in ihrem Gesamtzusammenhang in einer gegen die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe verstossender Weise im Sinne der in Frage kommenden Strafbestimmung (vgl. dazu die Minderheitsmeinung, E. 4.4.4.5).