261bis StGB fallen kann (vgl. BGE 143 IV 193 E. 3.3.3). Dass er nicht nur sachliche und sich auf objektive Gründe stützende Kritik äussert, gilt auch für die anderen beiden Posts, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Rechtfertigungsversuch oder eine Richtigstellung (vgl. dazu Berufungsbegründung S. 29) handelte.