Die Vorinstanz weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sich der Beschuldigte mit seinen (sämtlichen) Äusserungen nicht sachlich mit dem Thema auseinandersetze bzw. er nicht einen bestehenden Missstand sachbezogen in den Vordergrund stelle. Vielmehr setzt er die fragliche Gruppe mit seiner Kernbotschaft (Männer afrikanischer Herkunft würden junge Mädchen sexuell belästigen) herab. Dabei ist nicht relevant, ob die Äusserung wahr ist oder nicht, nachdem auch eine an und für sich wahrheitsgemässe Aussage unter Art. 261bis StGB fallen kann (vgl. BGE 143 IV 193 E. 3.3.3).