Der Beschuldigte erachtet sodann die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Post 2 des Beschuldigten nicht nur überspitzt, sondern schlicht unwahr und unbelegt sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.3), als fragwürdig (vgl. Berufungsbegründung S. 28). Wie das Bundesgericht erst kürzlich betonte, darf an bestehenden Missständen Kritik geäussert werden und ist der Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht bereits dann erfüllt, wenn jemand über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (vgl. dazu oben, E. 4.1.2).