zung durch ein gemischtes Werturteil und den Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB; Art. 261bis StGB war nicht betroffen, weil bloss [ohne Abwertung der Opfer] eine Verschiedenheit zwischen zwei Individuen oder Gruppen aufgezeigt wurde) zitiert, wonach (a.a.O., E. 4.3) Rassismus dort beginne, wo der Unterschied (gemeint ist die Verschiedenheit zwischen zwei Individuen oder Gruppen) gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unterschieden letztlich nur ein Mittel sei, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten, und festhielt, dass dies vorliegend der Fall sei.