Es wurde oben festgehalten, dass der Beschuldigte die afrikanischen (männlichen) Flüchtlinge (vgl. dazu E. 4.4.2.1), afrikanische Männer (vgl. dazu E. 4.4.3.2) sowie die Personengruppe mit homosexueller Orientierung (vgl. dazu E. 4.4.4.4) durch seine Äusserungen in ihrer Menschenwürde herabgesetzt hat und er diese Herabsetzungen in Kauf genommen hat (vgl. zum subjektiven Tatbestand E. 4.5.3.2, 4.5.4.2 sowie 4.5.5.2). Es ist nicht einzusehen, was daran aktenwidrig sein soll, wenn die Vorinstanz aufgrund der auch von ihr bejahten Tatbestandsmässigkeit des Posts 1 in ihrer E. 4.5.3 BGE 138 III 641 (es geht in diesem Urteil um eine Ehrverlet-