Durchschnittsleser entsteht der Eindruck, Pädophilie und entsprechende Straftaten seien unter afrikanischen Flüchtlingen stärker verbreitet als unter Angehörigen anderer Ethnien – und dies unabhängig davon, ob die Abstimmungsvorlage angenommen wird oder nicht – und dass dies die Haltung des Beschuldigten darstellt. Eine unzutreffende und aktenwidrige Würdigung durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor.