Soweit der Beschuldigte unter dem Titel der Meinungsäusserungsfreiheit (erneut) das Fehlen einer Herabsetzung und eines Eventualvorsatz bzw. eine unzutreffende Feststellung des Sachverhalts rügt, muss an dieser Stelle nicht nochmals darauf zurückgekommen und kann auf die obigen Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit verwiesen werden. So kann auch bezüglich der (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Posts 1, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung Kommentare unzutreffend und aktenwidrig gewürdigt, indem sie nicht auf das tatsächlich Geschriebene abstelle, auf bereits oben gemachte Ausführungen zum Post 3 (E. 4.3.3.4 und 4.4.4.4) verwiesen werden. Beim unbefangenen