4.6.2. Vorab kann hinsichtlich der Meinungsäusserungsfreiheit auf die Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.3, 4.5.3, 4.6.3, 4.7.3) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte unter dem Titel der Meinungsäusserungsfreiheit (erneut) das Fehlen einer Herabsetzung und eines Eventualvorsatz bzw. eine unzutreffende Feststellung des Sachverhalts rügt, muss an dieser Stelle nicht nochmals darauf zurückgekommen und kann auf die obigen Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit verwiesen werden.