wertig habe darstellen wollen, es legitim sei, dass er die Auffassung vertrete, die bisherige gesetzliche Regelung vorzuziehen sowie dass die tatsachenwidrige Behauptung der Vorinstanz, es fehle eine objektive und sachliche Kritik einer unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts gleichkomme (vgl. Berufungsbegründung S. 11, 20 ff., S. 27 ff., S. 36 f. und S. 39).