Bei Würdigung der Texte im Gesamtkontext fielen diese unter den Schutz der Meinungsfreiheit im Rahmen eines politischen Diskurses. Hinsichtlich des Posts 3 bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne, dass sie in Missachtung der Akten bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör seine Sachdarstellung nicht berücksichtigt habe, er homosexuelle Partnerschaften gar nicht als minder- - 25 -