Schliesslich habe die Vorinstanz eine unzutreffende und unzulässige Überprüfung unter dem Titel der Meinungsäusserungsfreiheit vorgenommen. Es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz schreibe, der Post 1 sei lediglich geschrieben worden, um die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten. (Auch) bezüglich des Posts 2 ziehe die Vorinstanz eine unzutreffende Schlussfolgerung. Die Vorinstanz verkenne im Wesentlichen, dass es ihm um kulturelle Unterschiede gegangen sei. Bei Würdigung der Texte im Gesamtkontext fielen diese unter den Schutz der Meinungsfreiheit im Rahmen eines politischen Diskurses.