4.6. Rechtfertigungsgründe 4.6.1. Der Beschuldigte rügt sodann eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit. Er macht geltend, die Vorinstanz anerkenne zwar, dass es sich bei seinen Äusserungen um Kritik handle, sie habe indessen die Rahmenbedingungen nicht miteinbezogen, unter welchen er die Posts geschrieben habe, und habe diese unzutreffend und aktenwidrig gewürdigt. Er habe beim Post 1 nur ein mögliches Szenario beschrieben. Schliesslich habe die Vorinstanz eine unzutreffende und unzulässige Überprüfung unter dem Titel der Meinungsäusserungsfreiheit vorgenommen.