Mit dem Hinweis, dass die Personengruppe mit homosexueller Orientierung unnatürlich sei und damit in der Natur nicht vorkomme, liegt sodann eine schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde vor. Dass er diese Personengruppe aufgrund seiner Äusserung als Menschen zweiter Klasse taxieren würde, musste sich ihm – trotz seiner Beweggründe – als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, diese Herabsetzung als Folge hinzunehmen, nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann. 4.5.6. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er habe die Tatbestandsverwirklichungen in Kauf genommen, ist damit nicht zu beanstanden.