nikationsmittel gewählt zu haben, bei dem eine ausgewogene und ausführliche Sachdarstellung nicht erwartet werden könne. Dass er die Absicht gehabt hat, aufzuzeigen, wie weit es mit der Gesetzesänderung noch gehe, kann ihm allenfalls unter dem Titel der Beweggründe zugutegehalten werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschuldigten die Rahmenbedingungen, unter welchen der Beschuldigte seinen Post geschrieben hat, in ihre Erwägungen miteinbezogen. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass seine vorherigen Kommentare (Post 1 und 2) eine Diskussion entfacht hätten und der Beschuldigte dabei besonders sensibilisiert hätte sein müssen, was er veröffentliche.