Zu beurteilen ist indessen der Post 3, indem er sich nicht zur Leihmutterschaft oder zu Kinderehen geäussert hat. Es ging dort klar und einzig um Kindsadoptionen innerhalb von "unnatürlichen Partnerschaften" und nicht um Leihmutterschaft, die er gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz als unnatürlich empfinde. Der Beschuldigte hat denn auch nicht die Zeugungsart, sondern die Partnerschaften, denen mit dem Gesetz neue Rechte zugeständen würden – also gleichgeschlechtliche Partnerschaften – mit dem Adjektiv "unnatürlich" versehen. Er kann sich nicht damit entlasten, einen Post als Kommu- - 24 -