4.5.5. Post 3 4.5.5.1. Hinsichtlich des dritten Posts macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe die Rahmenbedingungen, unter welchen er diese Posts geschrieben habe, nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen. Jedenfalls trage sie dem Umstand nicht Rechnung, dass es sich um einen Post und nicht einen Zeitungsartikel oder einen anderen Text, bei dem eine ausgewogene und ausführliche Sachdarstellung erwartet werden dürfe, handle. Die Vorinstanz habe eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung vorgenommen. Er habe niemanden persönlich angreifen wollen und habe die Tatbestandsverwirklich nicht in Kauf genommen (vgl. Berufungsbegründung S. 34 ff.).