Denn durch seine tatsächlich gemachte Äusserung bleibt und verstärkt sich der Eindruck, dass afrikanische Männer junge Mädchen sexuell belästigen würden. Macht der Beschuldigte eine solche Verknüpfung, mit welcher er afrikanische Männer der Missachtung der sexuellen Integrität von Mädchen bezichtigt, bringt er seine Geringschätzung gegenüber dieser Personengruppe als Menschen zum Ausdruck und nimmt so in Kauf, damit gegen deren Menschenwürde zu verstossen. Es ist demnach zumindest von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, womit auch diesbezüglich der subjektive Tatbestand erfüllt ist.