Damit hat die Vorinstanz, wie von der Rechtsprechung gefordert, die Tatumstände berücksichtigt (vgl. dazu E. 4.5.2 oben). Unter diesen Umständen kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, wenn er darlegt, er habe aufzeigen wollen, dass sein erster Post keinen rassistischen Hintergrund gehabt habe. Denn durch seine tatsächlich gemachte Äusserung bleibt und verstärkt sich der Eindruck, dass afrikanische Männer junge Mädchen sexuell belästigen würden.