Sie hat dazu ausgeführt, dass der gesamte Tatkontext für ein bewusstes Verfassen des Texts spreche. Dem Beschuldigten habe zum Zeitpunkt des Verfassens des Posts 2 nach negativen Kommentaren auf seinen Post 1 klar sein müssen, wie negativ seine erste Aussage aufgefasst worden sei. Dass er sich trotz dieses Wissens dazu entschloss, einen weiteren negativen Kommentar zu publizieren (statt bloss den Post 1 ganz oder teilweise zu löschen), lasse nur auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich der Tatbegehung schliessen (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.2). Damit hat die Vorinstanz, wie von der Rechtsprechung gefordert, die Tatumstände berücksichtigt (vgl. dazu E. 4.5.2 oben).