sinngemäss erklärt, dass die Interpretation seines Textes nicht seiner Meinung entspreche. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass er auch bezüglich des Posts 2 vorbringe, dieser entspräche nicht seiner Meinung bzw. er bestreite, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.6.2). Die Vorinstanz hat sodann den Umstand der Reaktion auf den Post 1 und damit die Sachdarstellung des Beschuldigten berücksichtigt. Sie hat dazu ausgeführt, dass der gesamte Tatkontext für ein bewusstes Verfassen des Texts spreche.