4.5.4. Post 2 4.5.4.1. Betreffend den Post 2 bringt der Beschuldigte vor, es wäre mitzuberücksichtigen gewesen, dass er nach Kommentaren von Lesern überstürzt reagiert habe. Sodann habe die Vorinstanz seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung unzutreffend wiedergegeben. Er habe mit dem Post 2 gerade zum Ausdruck bringen wollen, dass sein Post 1 keinen rassistischen Hintergrund gehabt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 26 f.). 4.5.4.2. Nicht ersichtlich ist, was der Beschuldigte mit seinem Einwand beabsichtigt, die Vorinstanz gebe seine Aussagen unzutreffend wieder bzw. er habe - 22 -