schenwürde zu verstossen. Daran ändert nichts, dass er (später) aussagte, nie den Hintergedanken gehabt zu haben, irgendwelche Personengruppen anzugreifen; seine diesbezüglichen Aussagen müssen vielmehr als Schutzbehauptung betrachtet werden. Der Beschuldigte wollte zudem gemäss eigenen Angaben von der Diskussion bezüglich der Spaltung der SVP ablenken. Indem er durch die inkriminierten Aussagen von diesem Thema ablenken wollte, nahm er eine Herabsetzung von afrikanischen Flüchtlingen billigend in Kauf. Es ist somit von einem mindestens eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.