4.5.3. Post 1 4.5.3.1. Der Beschuldigte bringt wiederholt vor, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, eine Personengruppe zu beleidigen und er zufällig afrikanische Flüchtlinge als Gruppe gewählt habe. Es könne auf seine gemachten und von der Vorinstanz (in E. 3.3) zitierten Aussagen abgestellt werden (vgl. Berufungsbegründung S. 19 [und 7]). - 21 -