Menschen zweiter Klasse. Damit setzt er sie in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB herab. 4.4.4.5. Eine Minderheit hätte den dritten Post im Rahmen der politischen Debatte gerade noch als tolerabel und nicht als herabsetzend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB gewürdigt. 4.4.4.6. Dementsprechend erfüllt auch dieser Post den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB.